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§ 148 a Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  1Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796 a bis 796 c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. 2Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. (2)  In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen. (3)  1Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. 2Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro.





 Stand: 01.02.2024