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§ 140 Verbot der Gebührenvereinbarung

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. 2Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.





 Stand: 01.04.2024