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§ 135 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht erhoben.





 Stand: 01.04.2024