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§ 128 e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach 1. § 140 b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24 b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, 6. § 37 b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. (2)  Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3)  § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024