§ 128 d Aufgebotsverfahren
KostO ( Kostenordnung )
Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Stand: 01.04.2024
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