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§ 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  1In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede 1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld, 2. Verwerfung des Einspruchs und 3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. 2Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen. (2)  Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. (3)  Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.





 Stand: 01.04.2024