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§ 113 Testamentsvollstrecker

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. 2Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.





 Stand: 01.02.2024