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§ 108 Einziehung des Erbscheins

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. 2§ 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.





 Stand: 01.04.2024