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§ 104 Sicherung des Nachlasses

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  1Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise wird für das ganze Verfahren, einschließlich der erforderlichen Anordnungen wegen Aufbewahrung und Auslieferung des Nachlasses, die volle Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig. (2)  Neben der Gebühr werden die Gebühren für die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben.





 Stand: 01.02.2024