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§ 4 Gebührenschuldner in besonderen Fällen

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher.





 Stand: 01.04.2024