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§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

 
 

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.





 Stand: 01.04.2024