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§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

 
 

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.





 Stand: 01.02.2024