§ 52 Güterrechtssachen
FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )
1Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. 2Die Werte werden zusammengerechnet.
Stand: 01.04.2024
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