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§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

1Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. 2Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.





 Stand: 01.04.2024