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§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

(1)  In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. (2)  Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.





 Stand: 01.04.2024