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§ 3 Höhe der Kosten

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

(1)  Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2)  Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.





 Stand: 01.02.2024