§ 3 Höhe der Kosten
FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Stand: 01.02.2024
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