§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Stand: 01.04.2024
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