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§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2)  Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.





 Stand: 01.04.2024