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§ 113 Betreuungstätigkeiten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2)  Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.





 Stand: 01.02.2024