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§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55. (2)  Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024