§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 01.04.2024
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