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§ 43 Erbbaurechtsbestellung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

1Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. 2Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.





 Stand: 01.02.2024