§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Stand: 01.04.2024
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