Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 11 Zurückbehaltungsrecht

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

1Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. 2Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.





 Stand: 01.04.2024