§ 11 Zurückbehaltungsrecht
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
1Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. 2Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.
Stand: 01.04.2024
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