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§ 3 Höhe der Kosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2)  Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.





 Stand: 01.04.2024