§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
InsO ( Insolvenzordnung )
(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln