§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
InsO ( Insolvenzordnung )
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (3) weggefallen
Stand: 01.04.2024
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