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§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.





 Stand: 01.02.2024