§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
InsO ( Insolvenzordnung )
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln