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§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.





 Stand: 01.02.2024