§ 238 a Stimmrecht der Anteilsinhaber
InsO ( Insolvenzordnung )
(1) 1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln