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§ 238 a Stimmrecht der Anteilsinhaber

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2)  § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024