Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 219 Gliederung des Plans

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.





 Stand: 01.02.2024