§ 219 Gliederung des Plans
InsO ( Insolvenzordnung )
1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln