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§ 293 Vergütung des Treuhänders

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  1Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2)  § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024