§ 210 Vollstreckungsverbot
InsO ( Insolvenzordnung )
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
Stand: 01.04.2024
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