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§ 210 Vollstreckungsverbot

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.





 Stand: 01.04.2024