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§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024