§ 171 m (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171 l Abs. 2 verletzt sind.
Stand: 01.04.2024
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