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§ 78 (Protokollarische Feststellung der Terminsvorgänge)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.





 Stand: 01.04.2024