§ 78 (Protokollarische Feststellung der Terminsvorgänge)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.
Stand: 01.12.2022
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