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Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
V. Versteigerung
§ 77 (Einstellung mangels Gebots)
§ 76 (Einstellung bei Versteigerung mehrerer Grundstücke)
§ 78 (Protokollarische Feststellung der Terminsvorgänge)
§ 74 a (Versagung des Zuschlags; Festsetzung des Grundstückswerts)
§ 74 b (Ausnahme von der Versagung des Zuschlags)
§ 75 (Einstellung nach Versteigerungsbeginn bei Gläubigerbefriedigung)
§ 74 (Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag)
§ 69 (Art der Sicherheitsleistung)
§ 67 (Verlangen von Sicherheitsleistung)
§ 66 (Verfahren im Versteigerungstermin)
§ 70 (Sofortige Entscheidung über die Sicherheitsleistung)
§ 71 (Zurückweisung eines unwirksamen Gebots)
§ 68 (Höhe der Sicherheitsleistung)
§ 72 (Erlöschen eines Gebots)
§ 73 (Frist zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Versteigerungsschluß)
V. Versteigerung
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§ 74 b (Ausnahme von der Versagung des Zuschlags)
§ 75 (Einstellung nach Versteigerungsbeginn bei Gläubigerbefriedigung)
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§ 70 (Sofortige Entscheidung über die Sicherheitsleistung)
§ 71 (Zurückweisung eines unwirksamen Gebots)
§ 68 (Höhe der Sicherheitsleistung)
§ 72 (Erlöschen eines Gebots)
§ 73 (Frist zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Versteigerungsschluß)