§ 62 (Erörterungen vor dem Versteigerungstermin)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln