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§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.





 Stand: 01.02.2024