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§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.





 Stand: 01.04.2024