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§ 30 c (Erneute Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1War das Verfahren gemäß § 30 a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30 a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30 b gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024