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Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
I. Anordnung der Versteigerung
§ 16 (Inhalt des Antrags)
§ 20 (Beschlagnahme des Grundstücks)
§ 25 (Sicherungsmaßregeln)
§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)
§ 27 (Beitritt weiterer Gläubiger)
§ 22 (Wirksamwerden der Beschlagnahme, Zahlungsverbot)
§ 15 (Anordnung auf Antrag)
§ 21 (Umfang der Beschlagnahme)
§ 26 (Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme)
§ 17 (Eintragung des Schuldners als Grundstückseigentümer)
§ 23 (Veräußerungsverbot)
§ 18 (Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke)
§ 19 (Eintragung der Anordnung in das Grundbuch)
I. Anordnung der Versteigerung
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§ 16 (Inhalt des Antrags)
§ 20 (Beschlagnahme des Grundstücks)
§ 25 (Sicherungsmaßregeln)
§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)
§ 27 (Beitritt weiterer Gläubiger)
§ 22 (Wirksamwerden der Beschlagnahme, Zahlungsverbot)
§ 15 (Anordnung auf Antrag)
§ 21 (Umfang der Beschlagnahme)
§ 26 (Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme)
§ 17 (Eintragung des Schuldners als Grundstückseigentümer)
§ 23 (Veräußerungsverbot)
§ 18 (Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke)
§ 19 (Eintragung der Anordnung in das Grundbuch)