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§ 184 (Keine Sicherheitsleistung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.





 Stand: 01.04.2024