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§ 183 (Keine Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57 a und 57 b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024