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§ 177 (Glaubhaftmachung durch Urkunden)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.





 Stand: 01.04.2024