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§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

 
 

1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.





 Stand: 01.04.2024