§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Stand: 01.08.2024
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