§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Stand: 01.01.2021
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