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§ 8 Rückzahlung eines gezahlten Kapitalbetrags

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

 
 

Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind. 





 Stand: 01.04.2024