§ 3 Geltung von Vorschriften des BGB
VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )
Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie sinngemäß.
Stand: 01.09.2024
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