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§ 2 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleic

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

 
 

Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. 





 Stand: 01.02.2024