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§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568 a und 1568 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.





 Stand: 01.02.2024